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Ratgeber · 40-Euro-Pauschale

Die 40-Euro-Pauschale bei Verzug (§288 Abs. 5 BGB)

Stand: Juni 2026

Bei Geschäften ohne Verbraucherbeteiligung steht dem Gläubiger bei Verzug zusätzlich zu den Verzugszinsen eine Pauschale von 40 Euro zu (§288 Abs. 5 BGB) - als Ausgleich für den Beitreibungsaufwand.

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Häufige Fragen

Wer bekommt die 40-Euro-Pauschale?

Die Pauschale steht dem Gläubiger bei Geschäften ohne Verbraucherbeteiligung zu - also typischerweise im B2B-Verhältnis zwischen Unternehmen. Sie fällt an, wenn der Schuldner mit einer Entgeltforderung in Verzug gerät, und kommt zusätzlich zu den Verzugszinsen in Betracht (§288 Abs. 5 BGB).

Gilt sie auch gegenüber Verbrauchern?

Nein. Die 40-Euro-Pauschale nach §288 Abs. 5 BGB greift nur bei Geschäften ohne Verbraucherbeteiligung. Ist der Schuldner ein Verbraucher, kann sie nicht verlangt werden - dort bleibt es bei den Verzugszinsen und gegebenenfalls den konkret nachgewiesenen Verzugsschäden.

Wird sie auf Mahnkosten angerechnet?

Die Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit dieser konkrete Kosten der Rechtsverfolgung umfasst - etwa Beitreibungskosten. Sie ist also kein zusätzlicher Topf neben allen anderen Kosten, sondern deckt den pauschalen Beitreibungsaufwand ab und mindert insoweit eine separate Forderung über solche Kosten.

Wie oft fällt sie an?

Die Pauschale fällt grundsätzlich je Forderung an, mit der der Schuldner in Verzug gerät, nicht je Mahnung. Bei mehreren offenen Rechnungen kann das die Bewertung im Einzelfall verändern - eine generische Faustregel ist: ein Verzugsfall, eine Pauschale.

Das ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Kwitto ist ein Software-Werkzeug, das vorbereitet und rechnet - es bewertet deinen Einzelfall nicht und tritt nicht für dich auf.